ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Diese AGBen als Download



1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Firma Computer-Laptop-Service Bonn - Karl-Heinz Franzen (im folgenden CoLaF genannt) schließt Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software sowie über Serviceleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3 Einkaufsbedingungen des Kunden oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von CoLaF als Zusatz zu diesen AGBen schriftlich bestätigt werden.

1.4 Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote können bis zur Annahme durch den Kunden von uns jederzeit widerrufen werden.

2.2 Angebote / Bestellungen des Kunden werden erst durch unsere schriftliche Angebotsannahme oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Der Kunde ist an seine Bestellung / sein Angebot - sofern es sich um Standardsoftware oder Hardware handelt - 14 Tage gebunden. Betrifft die Bestellung / das Angebot die Lieferung ganzer Systeme bestehend aus Soft- und Hardware, die einer Anpassung bedürfen, so beträgt die Frist vier Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei CoLaF.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Angaben in unseren Angeboten maßgeblich.

3.2 CoLaF hat das Recht technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Preise gelten ab Laden und gegenüber Kaufleuten zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Die Preise gelten für die Dauer von vier Monaten ab Zustandekommen des Vertrages. Bei längerer, von CoLaF nicht zu vertretender Lieferfrist, gelten die dann gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungsleistung handelt.

4.3 Im Verzugsfall hat CoLaF die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der CoLaF berechneten Bankkreditzinsen, oder in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatzes zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er CoLaF eine geringere Belastung nachweist.

4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderung gegenüber CoLaF aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt

5.1 Als Lieferzeit gilt der vertraglich von CoLaF schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er CoLaF die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den CoLaF benötigt, um nach Erhalt dieser Information und/oder Unterlagen die Lieferung und Leistung zu erbringen.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand CoLaF verlassen hat oder CoLaF bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung erbringt oder die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

5.3 Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadenersatzansprüche wegen dieser Verzögerung und/oder Nichterfüllung der Art nach auf bei Vertragsabschluß vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf den dreifachenWert der Lieferung und Leistung beschränkt. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, so haftet CoLaF wegen einer Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und durch die ein Schaden entsteht, für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5%, im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzuges (§ 326 BGB) sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Die gesetzlichen Ansprüche, des Kunden auf Rücktritt bleiben von dieser Regelung unberührt.

5.4 Weist CoLaF bei einer Lieferung an einen Vollkaufmann nach, daß CoLaF trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferanten und trotz Abschluß der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von den Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die verspätete Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist CoLaF berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

6. Gefahrübergang

6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder CoLaF den Versand selbst durchführt.

6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.Annahmeverzug

7.1 Der Kunde kommt in Annahmeverzug bzgl. der von CoLaF zu erbringenden Lieferung und Leistung, wenn CoLaF ihn zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach diesem Zeitpunkt geschuldeten Lieferungen und Leistungen schriftlich mitteilt und der Kunde die Lieferung und Leistung ablehnt und/oder trotz ausdrücklicher Aufforderung die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.

7.2 Bei Annahmeverzug hat der Kunde pro Monat des Annahmeverzuges 1% der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, CoLaF niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.

7.3 Stehen CoLaF wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, so kann CoLaF 15% der Auftragssumme vom Kunden als Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, CoLaF einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

7.4 In den Fällen 7.2 bis 7.3 ist CoLaF berechtigt, anstelle der dort geregelten Pauschalen, die tatsächlich entstandenen höheren Kosten geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 CoLaF behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, so behält CoLaF sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

8.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Kunden eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Kunde berechtigt unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages (einschl. MwSt.) an CoLaF ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. CoLaF Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich CoLaF, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CoLaF ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CoLaF berechtigt den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch CoLaF liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CoLaF hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch CoLaF liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, CoLaF die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und CoLaF die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Kunden die Abtretung mitzuteilen.

8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat der Käufer unverzüglich CoLaF schriftlich zu benachrichtigen und alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den CoLaF entstandenen Ausfall.

8.5 Der Kunde ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er CoLaF auf Verlangen nachzuweisen.

8.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung gilt folgendes:
a) Ist der Kunde nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.
b) Ist der Kunde im (HR) eingetragen, so ist CoLaF berechtigt, die herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Errnessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei da Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der CoLaF entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden dem Kunden ausgezahlt
c) Abgetretene Forderungen kann CoLaF unmittelbar gegenüber dem Käufer des Kunden einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuß dem Kunden ausgekehrt.

8.7 CoLaF verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind um mehr als 20% übersteigt.

9. Beanstandungen/Gewährleistungen

9.1 Mängel, die offen zutage liegen, sodaß sie auch dem nicht fachkundigen Kunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegenüber CoLaF geltend zu machen. Wird diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Kunden gegenüber CoLaF wegen diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu, sofern CoLaF diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Handelt es sich beim Kunden um einen Vollkaufmam, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff. HGB.

9.2 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände und werden diese auch als gebrauchte Gegenstände an den Kunden veräußert, so erfolgt die Lieferung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche.

9.3 Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, in welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so ist CoLaF nach seiner Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Läßt CoLaF eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung trotz zweimaliger Versuche fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz.

9.4 Keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen:
- bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Kunden oder seiner Abnehmer entstanden sind
- wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Kunden, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.

9.5 Hat der Kunde CoLaF wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mängel auf einem Umstand beruht, der CoLaF nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde sofern er CoLaFs Inanspruchnahme zu vertreten hat, alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber CoLaF als auch gegenüber Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von CoLaF vorliegt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haftet CoLaF wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Kardinalspflichten, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. CoLaF haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle der culpa in contrahendo nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt.

10.2 Soweit CoLaF auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden kann, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und/oder Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, CoLaF hat bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung miteinbezogen.

11. Verletzung v. Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter

11.1 Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Kunden die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so ist CoLaF berechtigt - nicht jedoch verpflichtet - diesen Rechtsmangel durch entsprechende Veränderung des Liefergegenstandes zu beseitigen. Hierdurch entstehende Kosten trägt CoLaF.

11.2 Ist CoLaF zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage und/oder trifft CoLaF bezüglich dieses Rechtsmangels entweder kein Verschulden oder beruht das Verschulden nur auf leichter Fahrlässigkeit, so sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung gegenüber CoLaF ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann handelt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Kunden durch die Rechtsverfolgung des Dritten entstanden sind.

11.3 Wird der Kunde wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, hat er CoLaF hiervon unverzüglich zu informieren.

12. Verschiedenes

12.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß UN-Kaufrechts (CISC) Anwendung.

12.2 Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand und Erfüllungsort Bonn vereinbart.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Diese AGBen als Download



  »Startseite  »AGB» nach oben

Copyright © 2003-2023 CoLaF.de

Alle angegebenen Firmen-, Markennamen und Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Inhaber und
dienen lediglich zur Identifikation und Beschreibung der Produkte.

Seite zuletzt geändert am 13.04.2023

ALL-INKL.COM - Webhosting Server Hosting Domain Provider

Computer-Laptop-Service
Karl-Heinz Franzen

Tel.: 0228 658357
Fax: 0228 697794
  »Startseite  »AGB  »Sitemap
Hauptmenue
Home
Info
Links
Preise
Hinweise
Sitemap
Impressum/Datenschutz
AGB